AGB

 

 

Einleitung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus
den allgemeinen Bedingungen, Teil A – Ziffer 1 – 24
den besonderen Bedingungen für Werkleistungen, Teil B – Ziffer 25 – 27
den besonderen Bedingungen für den Kauf und Miete von Software, Teil C – Ziffer 28 – 30
den besonderen Bedingungen für die Überlassung von Hardware, Teil D – Ziffer 31 – 37
den besonderen Bedingungen für die Miete von Hardware, Teil E – Ziffer 38 – 52
den besonderen Bedingungen für Rechenzentrumsleistungen, Teil F – Ziffer 53 – 63
den besonderen Bedingungen für Housing Leistungen, Teil G – Ziffer 64 – 69
den besonderen Bedingungen für Server Hosting, Teil H – Ziffer 70 – 71
den besonderen Bedingungen für Hotlineleistungen, Teil I – Ziffer 72 – 75
den besonderen Bedingungen für E-Mail-Services, Teil J – Ziffer 76 – 78
den besonderen Bedingungen für Datenschutz, Teil K – Ziffer 79
Alle Teile werden nachfolgend zusammengefasst „AGB“ genannt. Diese AGB gelten für alle Verträge, die Νeápolis IT-Solutions  mit ihren Kunden schließt.
TEIL A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. GELTUNGSBEREICH DER AGB
1.1 Die Regelungen dieses Teils A gelten, soweit nicht in den nachfolgenden Teilen anderweitige Regelungen getroffen werden.
1.2 Für alle Geschäfte von Νeápolis IT-Solutions  gelten ausschließlich diese AGB. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Einem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. ÄNDERUNG DER AGB
2.1 Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, diese AGB mit Wirksamkeit auch innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern.
2.2 Über Änderungen der AGB wird Νeápolis IT-Solutions  den Kunden mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Inanspruchnahme der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart.
Bei der vorgenannten Mitteilung weist Νeápolis IT-Solutions  auf die vorgenannte Frist sowie auf die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hin.
3. ANGEBOTE, ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN
3.1 Allgemeine Darstellungen der Leistungen von Νeápolis IT-Solutions  (z. B. auf den Webseiten oder in Werbebroschüren) sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar.
3.2 Alle Angebote von Νeápolis IT-Solutions  sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn im Angebot wird ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben. Ist ein Angebot von Νeápolis IT-Solutions  ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, jedoch ohne die Angabe einer Bindungsfrist, ist Νeápolis IT-Solutions  an das Angebot für vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.
3.3 Aufträge des Kunden gelten durch Νeápolis IT-Solutions  nur dann als angenommen, wenn sie von Νeápolis IT-Solutions  schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden, in jedem Falle jedoch durch den Beginn mit der Erbringung der beauftragten Leistungen.
3.4 Νeápolis IT-Solutions  übernimmt kein Beschaffungsrisiko, wenn Νeápolis IT-Solutions  einen Bezugsvertrag über die geschuldete Lieferung mit ihrem Lieferanten geschlossen hat, es sei denn, Νeápolis IT-Solutions  hat die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich informiert. Eine etwa bereits geleistete Zahlung wird unverzüglich erstattet.
3.5 Wird neben einem Angebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, erfolgt dies unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft bzw. die Bank. Wird der Antrag des Kunden abgelehnt, ist Νeápolis IT-Solutions  berechtigt, nicht aber verpflichtet, von dem Angebot zurückzutreten.
3.6 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechtigungen, Konzepten, Planungen und sonstigen Unterlagen behält sich Νeápolis IT-Solutions  das Eigentums- bzw. Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, vorherige und schriftliche Erlaubnis von Νeápolis IT-Solutions  nicht zugänglich gemacht werden.
4. Die Leistungen von Νeápolis IT-Solutions
4.1 Maßgebliche Grundlage für Inhalt und Umfang der Leistungen ist die Auftragsbestätigung von Νeápolis IT-Solutions  oder, falls eine solche nicht vorliegt, das Angebot von Νeápolis IT-Solutions .
4.2 Νeápolis IT-Solutions  behält sich handelsübliche Mengen-, Gewichts- und Qualitätsabweichungen sowie geringfügige technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, auch nach Vertragsabschluss vor, sofern und soweit diese Änderungen den Kunden zumutbar sind.
4.3 Soweit dem Kunden eine als Leistungs- bzw. Produktbeschreibung bezeichnete Spezifikation von Νeápolis IT-Solutions  vorliegt, werden dadurch die Eigenschaften bzw. Beschaffenheit der betreffenden Leistung abschließend festgelegt. Die Übernahme einer Garantie ist bei derartigen Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Bezugnahmen auf DIN-Normen usw. nicht anzunehmen.
5. GRUNDSÄTZE DER LEISTUNGSERBRINGUNG
5.1 Νeápolis IT-Solutions  erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte.
5.2 Für Leistungen, die Νeápolis IT-Solutions  auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als am Geschäftssitz von Νeápolis IT-Solutions  erbringt, werden Reisekosten und Spesen berechnet, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
5.3 Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht vereinbart ist, erbringt Νeápolis IT-Solutions  die Leistungen nach billigem Ermessen und gemäß dem erprobten Stand der Technik.
5.4 Νeápolis IT-Solutions  ist zu Teilleistungen berechtigt, die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können, sofern und soweit ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist.
6. TERMINE UND AUSFÜHRUNGSFRISTEN
6.1 Sämtliche von Νeápolis IT-Solutions  im Angebot und/oder anderweitig genannten Liefer-und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen von Νeápolis IT-Solutions  nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
6.2 Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die Νeápolis IT-Solutions  nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
6.3 Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von Νeápolis IT-Solutions . Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Νeápolis IT-Solutions  zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem betreffenden Zulieferer.
6.4 Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.
7. Leistungsänderungen
7.1 Änderungen und Ergänzungen der Leistungen kann der Kunde nach Vertragsschluss jederzeit vorschlagen. Νeápolis IT-Solutions  veranlasst eine Analyse des Vorschlags. Hierfür kann Νeápolis IT-Solutions  eine Vergütung nach Zeitaufwand gemäß der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze, falls solche nicht vereinbart sind zu den jeweils gültigen Sätzen nach der Preisliste von Νeápolis IT-Solutions , verlangen.
7.2 Voraussetzung für die Umsetzung von nach Vertragsschluss vom Kunden vorgeschlagenen Änderungen bzw. Ergänzungen ist jeweils eine entsprechende Einigung der Parteien, schriftlich oder per E-Mail. Soweit in einer solchen Änderungsvereinbarung in Bezug auf Termine und/oder Ausführungsfristen nichts vereinbart ist, hat die Umsetzung einer Änderungsvereinbarung eine dem Änderungs- bzw. Ergänzungsaufwand entsprechende Verschiebung vereinbarter Leistungstermine und eine Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen zur Folge.
8. ÜBERGABE UND ENTGEGENNAHME VON LEISTUNGEN, VERSAND
8.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe von Leistungen am Geschäftssitz von Νeápolis IT-Solutions .
8.2 Der Versand von Hardware und/oder Software bzw. Leistungsergebnissen sowie die Übermittlung von Leistungen zum Kunden erfolgt auf Gefahr des Kunden.
8.3 Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Leistungen verpflichtet.
8.4 Νeápolis IT-Solutions  behält sich vor, Lieferungen gegen Transportschaden und Verlust zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, Νeápolis IT-Solutions  etwaige Schäden und/oder Verluste unverzüglich nach Lieferung zu melden, damit Νeápolis IT-Solutions  Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer wahren kann.
8.5 Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme und Prüfung der Leistungen verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Zeigt sich später ein Mangel, ist der Kunde verpflichtet, den entdeckten Mangel innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung zu rügen, anderenfalls verliert der Kunde alle Rechte wegen dieses Mangels.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 Jede gelieferte Ware bleibt Eigentum von Νeápolis IT-Solutions  bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
9.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits hiermit eine aus der etwaigen Veräußerung entstehende Forderung an Νeápolis IT-Solutions  ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen Νeápolis IT-Solutions  gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. Νeápolis IT-Solutions  ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
9.3 Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde bereits hiermit seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an Νeápolis IT-Solutions  ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den Νeápolis IT-Solutions  dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
9.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist Νeápolis IT-Solutions  sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von Νeápolis IT-Solutions  gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
9.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von Νeápolis IT-Solutions  insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen als die Überschreitung vorliegt.
9.6 Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, ist Νeápolis IT-Solutions  vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und ihre Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden sämtliche Ansprüche von Νeápolis IT-Solutions  aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat.
10. MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN
10.1 Der Kunde unterstützt Νeápolis IT-Solutions  bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit erforderlich und dem Kunden zumutbar und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für Νeápolis IT-Solutions  kostenfrei erfüllt werden. Insbesondere wird der Kunde, soweit erforderlich und ihm zumutbar, rechtzeitig alle von Νeápolis IT-Solutions  zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigten Unterlagen und Informationen übermitteln, bei der Leistungserbringung bei dem Kunden vor Ort die für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendige IT-Infrastruktur (z. B. PC-Arbeitsplätze, Drucker, Rechnerzeit, Testdaten) zur Verfügung stellen, Νeápolis IT-Solutions  bzw. den von Νeápolis IT-Solutions  Beauftragten innerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder den vereinbarten Leistungserbringungszeiten den Zugang zu den betreffenden Lokationen und Leistungen ermöglichen, und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit Νeápolis IT-Solutions  bzw. deren Beauftragten anhalten. Weitere Mitwirkungsleistungen des Kunden sind gegebenenfalls in den nachstehenden Abschnitten zu den einzelnen Leistungen von Νeápolis IT-Solutions  oder im Angebot bezeichnet.
10.2 Soweit besondere gesetzliche, behördliche und/oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind, wird der Kunde Νeápolis IT-Solutions  diese Bestimmungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung stellen. Νeápolis IT-Solutions  wird diese beachten.
10.3 Der Kunde wird von ihm festgestellte Fehler und Mängel der Leistungen Νeápolis IT-Solutions  unverzüglich mitteilen. Dies hat innerhalb einer Frist von zehn Werktagen zu erfolgen, anderenfalls der Kunde alle Rechte wegen dieser Fehler und Mängel verliert.
11. BEISTELLUNGEN DES KUNDEN
11.1 Alle zwischen den Parteien vereinbarten oder erforderlichen Beistellungen des Kunden (Software, Daten, Unterlagen, Personal, usw.) müssen von diesem jeweils rechtzeitig, für Νeápolis IT-Solutions  kostenfrei sowie in der zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Form und Qualität erfolgen. Ort der Beistellung ist jeweils der Geschäftssitz von Νeápolis IT-Solutions , soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist.
11.2 Für die Beistellung ist allein der Kunde verantwortlich. Insbesondere dürfen die Beistellungen nicht gegen geltendes Recht (einschließlich Urheberrecht und sonstige Rechte Dritter) verstoßen.
11.3 Soweit Beistellungen des Kunden urheberrechtlich oder durch andere Schutzschutzstatuten wie zum Beispiel das Markengesetz geschützt sind, gewährt der Kunde Νeápolis IT-Solutions  das zeitlich auf die Dauer der Vertragsdurchführung beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die Beistellungen im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Kunden.
12. VERZÖGERUNG/NICHTERBRINGUNG VON MITWIRKUNGEN BZW. BEISTELLUNGEN, KOSTENFOLGEN
12.1 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellpflichten nicht nach und wird Νeápolis IT-Solutions  hierdurch in der Leistungserbringung behindert, kann Νeápolis IT-Solutions  die geschuldeten Leistungen bis zur vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistungen bzw. bei Stellungen verweigern. Derartige Verzögerungen auf Seiten des Kunden führen zu einer entsprechenden Verschiebung bzw. Verlängerung verbindlich vereinbarter Termine und Ausführungsfristen.
12.2 Der Kunde ist Νeápolis IT-Solutions  zum Ersatz der dieser aufgrund der mangelhaften Mitwirkung bzw. bei Stellung des Kunden entstandenen Schäden verpflichtet.
13. WEITERE PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN
13.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, in seinem Herrschaftsbereich die Voraussetzungen (z. B. Anbindung an das Datennetz, Beschaffung und Betrieb der erforderlichen Hard-und Software, Bereitstellung von Speicherplatz) für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen zu schaffen.
13.2 Νeápolis IT-Solutions  trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um Gefahren durch Schadsoftware auszuschließen. Νeápolis IT-Solutions  kann jedoch nicht die vollständige Sicherheit ihrer Systeme und Software gewährleisten. Der Kunde ist daher verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich ebenfalls alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um seine Systeme vor Schadsoftware zu schützen.
14. VERGÜTUNG UND PREISE
14.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen nach Zeitaufwand gemäß der im Angebot genannten Stunden- bzw. Tagessätze, im Übrigen gemäß der jeweils geltenden Preisliste von Νeápolis IT-Solutions  erbracht und berechnet. Im Angebot enthaltene oder anderweitig angegebene Aufwandskalkulationen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als Festpreis bzw. als verbindliche Obergrenze bezeichnet sind. Νeápolis IT-Solutions  erfasst die nach Zeitaufwand aufgewendete Stundenzahl und führt entsprechende Aufzeichnungen (Aufwandsnachweise). Der Zeitaufwand ist vom Kunden jederzeit auf Wunsch von Νeápolis IT-Solutions , jedenfalls aber mit Abschluss der jeweiligen Leistungserbringung, schriftlich zu bestätigen.
14.2 Wird für eine Leistung als Vergütung ein verbindlicher Festpreis vereinbart, so deckt dieser Festpreis allein die im Angebot von Νeápolis IT-Solutions  in Bezug auf diesen Festpreis auf aufgeführten bzw. sonst die unter konkreter Bezugnahme auf den Festpreis ausdrücklich vereinbarten Leistungen ab. 14.2 Gilt entsprechend für die Vereinbarung von wiederkehrenden (z. B. monatlichen) Vergütungen.
14.3 Bei Dauerschuldverhältnissen (Managed Service- Verträgen, Miete, usw.) ist die vereinbarte Grundvergütung jeweils monatlich im Voraus zu zahlen. Nutzungsabhängige Vergütungsbestandteile werden zum Ende eines Monats abgerechnet und in Rechnung gestellt.
14.4 Bei Dauerschuldverhältnissen ist Νeápolis IT-Solutions  berechtigt, eine etwaige Grundpauschale sowie die Grundpreise für die nutzungsabhängigen Vergütungen zu erhöhen. Die Erhöhung ist erstmals zulässig nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn. Die Erhöhung ist mit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum darauffolgenden Monatsbeginn anzukündigen. Erhöhen sich die Kosten innerhalb von 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird Νeápolis IT-Solutions  den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung einer Preiserhöhung hinweisen.
14.5 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk. Die Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll usw. werden gesondert berechnet.
14.6 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
15. SONSTIGE KOSTEN UND AUFWÄNDE
15.1 Reisekosten und Spesen für Dienstreisen werden dem Kunden wie folgt berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet, wobei der vereinbarte Stundensatz zugrunde gelegt wird. Ist ein solcher nicht vereinbart, beträgt der Stundensatz für Reisezeiten 149,00 €.
Tagesspesen werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen berechnet.
Übernachtungskosten werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet.
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Flugzeug usw.) werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet. Für Fahrten mit dem PKW wird pro gefahrenem Kilometer der jeweils vereinbarte Kilometersatz berechnet; ist keiner vereinbart, gilt ein Kilometersatz von 2,50 €. Als Dienstreisen gelten alle zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen und/oder vom Kunden gewünschten Reisen von Mitarbeitern von Νeápolis IT-Solutions .
15.2 Bei postalischer Zu- oder Rücksendung von Materialien werden Versandpauschalen berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
15.3 Kosten und Aufwendungen aus nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen abgedeckten Leistungen sind vom Kunden zu tragen. Das gleiche gilt für Kosten und Aufwendungen, die bei Νeápolis IT-Solutions  aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben, mangelhafter Mitwirkungsleistungen oder Beistellpflichten des Kunden oder Mängelrügen des Kunden, die sich als unzutreffend herausstellen (z. B., weil der betreffende Mangel nicht unter die vertraglichen bzw. gesetzlichen Mängelbehebungspflichten von Νeápolis IT-Solutions ) und/oder aufgrund diesbezüglicher Mängelanalyse- und/oder Mängelbehebungstätigkeiten fallen.
16. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNGSVERZUG
16.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, stellt Νeápolis IT-Solutions  ihre Leistungen wie folgt in Rechnung: bei Lieferung von Hardware oder Software: mit Lieferung;
bei Vergütung nach Aufwand: monatlich und/oder mit Abschluss der Leistungserbringung;
bei wiederkehrender Vergütung: monatlich im Voraus;
bei Vereinbarung eines verbindlichen Festpreises: Nach dem im Angebot oder anderweitig vereinbarten Zahlungsplan; ist kein Zahlungsplan vereinbart: 50 % nach Auftragserteilung und 50 % nach Abnahme der jeweiligen Leistung durch den Kunden. Νeápolis IT-Solutions  behält sich jedoch vor, Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
16.2 Reisekosten werden dem Kunden in der Regel im Monat der Reise oder im darauffolgenden Monat in Rechnung gestellt.
16.3 Vereinbarte Preise und Vergütungen werden jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb von zehn Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht in der Rechnung eine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert.
16.4 Zahlungen gelten an dem Tag und Ort als geleistet, an dem Νeápolis IT-Solutions  über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zulasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.
16.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Νeápolis IT-Solutions  Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
17. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG
17.1 Der Kunde kann Gegenforderungen von Νeápolis IT-Solutions  nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.
17.2 Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur erlaubt, soweit sie Ansprüche betreffen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
18. LAUFZEIT VON VERTRÄGEN
18.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, laufen Verträge über die Erbringung wiederkehrender Leistungen (z.B. Rechenzentrumsleistung oder Housing) grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, unter Geltung einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Die Verträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende/Quartalsende gekündigt werden, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf Monaten.
18.2 Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Νeápolis IT-Solutions  insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung seine Zahlungspflichten verletzt
18.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
19. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN AN LEISTUNGEN
19.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt Νeápolis IT-Solutions  keine Gewährleistung, dass die Leistungen mit Leistungen oder Produkten Dritter zusammenarbeiten.
19.2 Sofern Νeápolis IT-Solutions  gegenüber dem Kunden zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, hat der Kunde die Mängel jeweils in Form von Mängelmeldungen möglichst präzise zu beschreiben. Νeápolis IT-Solutions  leistet bei Mängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von Νeápolis IT-Solutions  durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Νeápolis IT-Solutions  stehen für jeden Mangel mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung zu.
19.3 Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet Νeápolis IT-Solutions  nur im Rahmen der nachstehenden Haftungsbestimmungen.
19.4 Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden, insbesondere unter Einbeziehung Dritter, ist ausgeschlossen.
19.5 Ansprüche aus der gesetzlichen Mängelhaftung verjähren, außer in Fällen von Arglist, mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung der Produkte bzw. Abnahme der betreffenden Leistungen.
20 ABWICKLUNG VON FREMDGARANTIEN
20.1 Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für Νeápolis IT-Solutions  keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes. Νeápolis IT-Solutions  ist dem Kunden gern behilflich bei der Geltendmachung und Abwicklung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller, behält sich aber vor, für den dadurch entstehenden Aufwand eine Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste zu verlangen.
21. HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG
21.1 In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von Νeápolis IT-Solutions  sind keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften.
21.2 Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von Νeápolis IT-Solutions  nach Maßgabe des § 44a TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von Νeápolis IT-Solutions  nach den folgenden Bestimmungen.
21.3 Νeápolis IT-Solutions  haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
21.4 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Νeápolis IT-Solutions  bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet Νeápolis IT-Solutions  unbeschränkt.
21.5 Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sogenannte Kardinalpflicht), ist die Haftung von Νeápolis IT-Solutions  beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des betreffenden Leistungsverhältnisses bei Vertragsschluss typischerweise gerechnet werden muss (sog. vertragstypisch vorhersehbaren Schaden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
21.6 In den Fällen einer Haftung nach Abs. 20.5 ist die Haftung von Νeápolis IT-Solutions  im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag in Höhe von 500 € und insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 1.000 € im Vertragsverhältnis begrenzt.
21.7 Die Haftung für die Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, für Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
21.8 Die Haftung für einen Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (tägliche Sicherung auf Kundenseite) beschränkt.
22. HÖHERE GEWALT
Ereignisse, die Νeápolis IT-Solutions , ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt“) insbesondere nicht zu vertretende technische Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Νeápolis IT-Solutions , Stromausfälle, nicht Funktionieren von Telefonleitungen oder andere vergleichbare technische Hindernisse und deren Folgen, befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der durch diese Ereignisse erschwerten oder unmöglich werdenden vertraglich übernommenen Leistungspflicht.
23. VERTRAULICHKEIT
23.1 Die Parteien sind zur vertraulichen Behandlung aller Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse und der technischen und organisatorischen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangen – nachfolgend zusammenfassend „vertrauliche Informationen „genannt. Keine vertraulichen Informationen sind solche, die von der Partei, die sie betreffen, allgemein veröffentlicht werden, oder die allgemein zugängliche Erkenntnisse (zum Beispiel Software- oder Kommunikationstechnik) darstellen oder ohne Zutun der anderen Partei öffentlich bekannt werden.
23.2 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
23.3 Sofern Νeápolis IT-Solutions  sich zur Erbringung der sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Leistungen Dritter bedient, ist Νeápolis IT-Solutions  berechtigt, vertrauliche Informationen und Kundendaten gegenüber diesen Dritten offenzulegen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Νeápolis IT-Solutions  wird den/die Dritten auf vertraulichen Umgang mit den vertraulichen Informationen bzw. Kundendaten verpflichten.
23.4 Νeápolis IT-Solutions  ist weiter zur Offenlegung von vertraulichen Informationen oder von Kundendaten berechtigt, soweit Sie hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, und weiter soweit es sich um Dritte handelt, die gemäß ihrem Beruf zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
23.5 Soweit Νeápolis IT-Solutions  Datensicherungen durchführt oder durchführen lässt, dienen diese in erster Linie einer Wiederherstellung der Daten und Systeme zum letzten möglichen Wiederherstellungszeit. Nach einem Notfall (Desaster Recovery). Der Kunde hat keinen Anspruch auf individuelle Wiederherstellung von durch ihn gelöschten Daten.
24. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
24.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses, es sei denn die Parteien haben bei einer nicht schriftlichen Vereinbarung an die Änderung dieser Schriftformklausel gedacht.
24.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB und/oder sonstiger zwischen den Parteien abgeschlossener Verträge unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, welche die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke gekannt hätten.
24.3 Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz von Νeápolis IT-Solutions .
24.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz von Νeápolis IT-Solutions . Νeápolis IT-Solutions  ist jedoch berechtigt, stattdessen an dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen, oder an jedem anderen Gericht, dass nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
24.5 Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unter Ausschluss des UN-Kaufrechts die Anwendung des Rechts Deutschland.
TEIL B – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR WERKLEISTUNGEN
25. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
25.1 Die Regelungen dieses Teils B gelten nur für Werkleistungen. Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
26. Abnahme von Arbeitsergebnissen
26.1 Νeápolis IT-Solutions  wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist.
26.2 Νeápolis IT-Solutions  ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch Νeápolis IT-Solutions  bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von Νeápolis IT-Solutions .
26.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.
26.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an Νeápolis IT-Solutions  gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird Νeápolis IT-Solutions  inne9rhalb einer angemessenen Frist beheben.
26.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben werden wurden oder Νeápolis IT-Solutions  nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt.
26.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber Νeápolis IT-Solutions .
26.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen.
26.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden.
26.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn Νeápolis IT-Solutions  dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat.
26.10 Νeápolis IT-Solutions  kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war.
27. NUTZUNGSRECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN
27.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde an den gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für ihn erstellten Arbeitsergebnissen jeweils ein nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck bzw. für die vertraglich vereinbarten Nutzungsarten, und zwar jeweils ausschließlich für interne betriebliche Zwecke.
27.2 Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beschränken sich die durch vorstehende Regelung eingeräumten Nutzungsrechte auf den Objektcode der Software, d. h. ein Anspruch des Kunden auf den Quellcode besteht nicht.
27.3 Die Nutzungsrechtseinräumung zugunsten des Kunden nach 26.1 steht unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlung der jeweiligen Vergütung an Νeápolis IT-Solutions .
27.4 Alle nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Nutzung-und Verwertungsrechte an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen bleiben beim Νeápolis IT-Solutions . Insbesondere hat Νeápolis IT-Solutions  das Recht, alle den Arbeitsergebnissen zugrundeliegenden Erkenntnisse, Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, Know-how, Vorgehensweisen usw. uneingeschränkt zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.
27.5 Ist Gegenstand der Leistung von Νeápolis IT-Solutions  die Lieferung von Software von Fremdherstellern, gelten die Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller. Der Kunde ist verpflichtet, sich Kenntnis von diesen zu verschaffen und sie einzuhalten.
TEIL C – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR KAUF UND MIETE VON SOFTWARE
28. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
28.1 Die Regelungen dieses Teils C gelten für die Überlassung von Computerprogrammen und gegebenenfalls zugehörigem Begleitmaterial – nachfolgend zusammenfassend „Software „genannt – zur Nutzung auf Systemen des Kunden gegen einmalige Vergütung (Kauf) oder zur zeitlich begrenzten Nutzung (Miete). Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
29. UMFANG UND GRENZEN DES NUTZUNGSRECHTS
29.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software zu eigenen internen Zwecken.
29.2 Νeápolis IT-Solutions  überlässt ausschließlich Software von Fremdherstellern. Der Kunde erhält daher ein Nutzungsrecht nur im Umfang, wie die Fremdhersteller die Rechte einräumen. Der Kunde ist verpflichtet, den Umfang der Rechtseinräumung für die Hersteller festzustellen und einzuhalten.
29.3 Sämtliche Marken- und Urheberrechtshinweise an bzw. in Software sind unverändert zu belassen.
29.4 Die durch diese AGB eingeräumten Nutzungsrechte sind im Zweifel auf den Objektcode der Software beschränkt. Ein Anspruch auf den Quellcode besteht nicht, es sei denn, dass dieser von Hersteller ausdrücklich mitgeliefert wird.
29.5 Soweit dem Kunden Softwareprodukte eines Dritten von Νeápolis IT-Solutions s geliefert werden, die von den dem Kunden gewährten Nutzungsrechten nicht umfasst sind (zum Beispiel gesonderte Open Source-Komponenten), darf der Kunde diese Softwareprodukte nur aufgrund einer gesonderten Lizenz nutzen, für deren Beschaffung der Kunde selbst verantwortlich ist.
29.6 Die Software der Fremdhersteller kann technische Mittel zur Verhinderung unberechtigter Nutzung enthalten.
30. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN AN SOFTWARE
30.1 Νeápolis IT-Solutions  erbringt Gewährleistung bei Mängeln der Software zunächst durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von Νeápolis IT-Solutions  durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung, wobei Νeápolis IT-Solutions  für jeden Mangel zwei Nacherfüllungsversuchen zustehen.
Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass Νeápolis IT-Solutions  bei Mängeln von Fremdsoftware die Fehler nicht selbst beseitigen kann. Νeápolis IT-Solutions  wird gemeldeten Mängel unverzüglich an den Hersteller melden und den Kunden laufend über den Fortgang der Mängeluntersuchungen und der Mängelbeseitigungsarbeiten des Herstellers, soweit Νeápolis IT-Solutions  davon Kenntnis erhält, unterrichten.
30.2 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren, mit Ausnahme von Arglist, mit Ablauf von zwölf Monaten ab Zurverfügungstellung der Software an den Kunden.
30.3 Wird dem Kunden Software zeitlich befristet überlassen, gilt mietvertragliches Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung von Νeápolis IT-Solutions  gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
30.4 Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet Νeápolis IT-Solutions  nur im Rahmen der Ziff. 20.
30.5 Für die Beschaffenheit der Software ist die zugehörige Produktbeschreibung maßgeblich. Nur Abweichungen davon begründen einen Mangel.
30.6 Νeápolis IT-Solutions  übernimmt keine Gewährleistung, dass die Software mit Softwareprogrammen Dritter zusammenarbeitet, es sei denn, die Produktbeschreibung sieht eine solche Zusammenarbeit ausdrücklich vor.
TEIL D – BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON HARDWARE
31. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
31.1 Die nachstehenden besonderen Bedingungen gelten für den Verkauf von Hardware und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.
32. Der Kunde erwirbt die vertraglich vereinbarten Geräte (Hardware) einschließlich etwaiger vereinbarter Betriebssystemsoftware. Die Betriebssystemsoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf den Geräten installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert. Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware das einfache, nicht ausschließliche Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der vertraglich vereinbarten Hardware zu nutzen.
33. Dokumentationen zur Hardware werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Dokumentationen können auch nur in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form oder als online-Hilfe (Wiki) zur Verfügung stehen. Νeápolis IT-Solutions  ist nicht verpflichtet, Dokumentationen über Hardware in die deutsche Sprache zu übersetzen oder auszudrucken. Νeápolis IT-Solutions  übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Dokumentationen die Hardware und den Umgang mit ihr vollständig beschreiben.
34. Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand, sofern dies nicht ausdrücklich zusätzlich vereinbart ist.
35. Hardware- Betriebssystemsoftware kann Exportrestriktionen der USA oder des U.K. unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.
36. Lieferung
Die Lieferung erfolgt frei Haus an die im Vertrag angegebene inländische Anschrift des Kunden. Lieferungen in das Ausland bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Solche Lieferungen sind kostenpflichtig. Das gilt auch für die Lieferung auf deutsche Inseln.
Mit Übergabe der Produkte an den vom Muster GmbH bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Muster GmbH wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.
37. GEWÄHRLEISTUNG
Νeápolis IT-Solutions  stellt Hardware nicht selbst her, sondern liefert die Hardware von Fremdherstellern. Der Kunde ist verpflichtet, empfangene Ware unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und solche, falls er sie festgestellt hat, ebenfalls unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB). Erkennt der Kunde später einen Mangel, ist er verpflichtet, den innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung zu rügen, anderenfalls er erneut alle Rechte wegen dieses Mangels verliert. Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, gemeldete Fehler zunächst nach ihrer Wahl nachzubessern oder durch Neulieferung eines Gerätes zu beheben. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auf Rücktritt oder Minderung sowie daneben Schadensersatz zu. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Übergang der Gefahr auf den Kunden. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat, durch Dritte verändern ließ oder mit anderen aus den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens der Νeápolis IT-Solutions  in diesen Fällen wesentlich erhöht, hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.
Ansprüche wegen Mängeln der Produkte verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Lieferung. Stellt sich heraus, dass eine Mängelrüge unberechtigt war, kann Νeápolis IT-Solutions  den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat. Das Recht zum Rücktritt und ein Anspruch auf Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln. Im Fall des berechtigten Rücktritts des Kunden ist Νeápolis IT-Solutions  berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch die kundenbezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist. Hat Νeápolis IT-Solutions  einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.
TEIL E – BEDINGUNGEN FÜR DIE MIETE VON HARDWARE
38. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
38.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Miete von Hardware. Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
39. Sofern nicht anders vereinbart sind Anlieferung und Installation bzw. Umstellung des Betriebes des Kunden von der vereinbarten Miete nicht umfasst, sondern zusätzlich zu vergüten.
40. Der Kunde hat vor der Anlieferung der Mietsache die ihm von Νeápolis IT-Solutions  rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.
41. Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gegebenenfalls gesondert zu vergüten.
42. Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.
43. Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, die Miete erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen. Weitere Erhöhungen können frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung vorgenommen werden. Die Erhöhung muss angemessen und marktüblich sein. Sie darf maximal 5 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung geltenden Miete betragen.
44. Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Der Kunde ist ohne Erlaubnis der Νeápolis IT-Solutions  nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.
45. Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen der Νeápolis IT-Solutions , insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
46. Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten der Νeápolis IT-Solutions  innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.
47. Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Νeápolis IT-Solutions  hat den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Kunden aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese von Νeápolis IT-Solutions  zu ersetzen.
48. Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der Νeápolis IT-Solutions . Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassene Software nach § 69d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen der Νeápolis IT-Solutions  den ursprünglichen Zustand wieder her.
49. Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietschein festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorhergehenden Zustimmung der Νeápolis IT-Solutions . Νeápolis IT-Solutions  wird seine Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für ihn unzumutbar machen. Νeápolis IT-Solutions  kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.
50. Erhaltungspflicht des Anbieters; Rechte des Kunden bei Mängeln
50.1 Der Anbieter ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Anbieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren.
50.2 Der Kunde hat dem Anbieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
(a) Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
(b) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
(c) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
51. Haftungsbeschränkungen
51.1 Der Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden
(a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
(b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;
(c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
51.2 Der Anbieter haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) durch den Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(a) Der Anbieter haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.
(b) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
(c) Der Anbieter haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Schadensbetrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
(d) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
51.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
52. Rückgabe
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde Νeápolis IT-Solutions  die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassene Software auf den Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation. Gegebenenfalls erstellte Kopien der vom Anbieter überlassenen Software sind vollständig und endgültig zu löschen.
(a) Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.
(b) Sofern nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.
TEIL F – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR RECHENZENTRUMSLEISTUNGEN
53. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
53.1 Die Regelungen dieses Teils die gelten für Leistungen, deren Gegenstand (auch) die zentrale Speicherung und/oder Verarbeitung von Daten des Kunden im Rechenzentrum von Νeápolis IT-Solutions  bzw. deren Subunternehmer ist (z. B. Hosting, Software as a Service, Back-up, Data Recovery Service, E-Mail-Dienstleistung). Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
54. VERFÜGBARKEIT DER LEISTUNGEN
54.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gewährleistet Νeápolis IT-Solutions  dem Kunden eine Verfügbarkeit der Leistungen von 99 % bei zwölfmonatiger Betrachtungsweise.
Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten einzelne Ausfälle sowie Beeinträchtigungen bei der Erreichbarkeit der Leistungen während der regulären Wartungsfenster und/oder während mit dem Kunden abgestimmter Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten, sowie geplante und mit dem Kunden abgestimmte Abschaltungen oder außer Betrieb nahmen während dieser Zeiten. Die regulären Wartungsfenster liegen täglich zwischen 8 und 17 Uhr.
Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen die Leistungen aufgrund von technischen oder sonstigen Umständen, die nicht im Einflussbereich von Νeápolis IT-Solutions  liegen (z. B. höhere Gewalt, Störungen in den Telekommunikationsleitungen, Verschulden Dritter) nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sind.
Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen Νeápolis IT-Solutions  aufgrund einer akuten Bedrohung ihrer Daten, Hard- und/oder Softwareinfrastruktur bzw. derjenigen ihrer Kunden durch äußere Gefahren (z. B. Viren, Port-Hacking, Angriffe durch Trojaner), oder aufgrund einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebes unter der Netzintegrität den Zugang zu den Leistungen vorübergehend einschränkt. Νeápolis IT-Solutions  wird bei einer solchen Entscheidung auf die berechtigten Interessen des Kunden so weit als möglich Rücksicht nehmen und alles ihr zumutbare unternehmen, um die Zugangsbeschränkungen schnellstmöglich aufzuheben.
54.2 Die Verantwortlichkeit von Νeápolis IT-Solutions  für die verwendeten Komponenten endet an den Datenschnittstellen des Rechenzentrums von Νeápolis IT-Solutions  bzw. deren Subunternehmer zu den öffentlichen Datennetzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
54.3 Soweit mit dem Kunden ein Service-Level-Agreement vereinbart ist, gelten dessen Regelungen bei Abweichungen vorrangig.
55. SPERRUNG VON LEISTUNGEN WÄHREND DER VERTRAGSLAUFZEIT
55.1 Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, einzelne oder alle Zugänge des Kunden zu den Leistungen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht verstößt. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird Νeápolis IT-Solutions  die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, einzelne oder alle Zugänge des Kunden zu den Leistungen zu sperren, wenn sich der Kunde mit der Zahlung der fälligen Vergütung in Höhe von mindestens zwei Monatsbeträgen in Verzug befindet.
55.2 Im Falle einer zulässigen Sperre gemäß den vorstehenden Bestimmungen dauert die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung fort.
56. ÄNDERUNGEN DER LEISTUNGEN
56.1 Inhalt, Umfang und Funktionen der Leistungen können sich im Lauf der Vertragsdurchführung ändern, insbesondere im Rahmen der üblichen Produkt-Fortentwicklung.
Νeápolis IT-Solutions  wird den Kunden über derartige Änderungen möglichst zeitnah und vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail oder Telefax in Kenntnis setzen, sofern dieser Änderungen nach Ermessen von Νeápolis IT-Solutions  erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung der Leistungen durch den Kunden haben.
56.2 Soweit die Änderungen dem Kunden nicht zumutbar sein sollten, kann er den betreffenden Änderungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Nutzung der (gegebenenfalls geänderten) Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, gelten die Änderungen als wirksam vereinbart.
56.3 Widerspricht der Kunde den Änderungen und ist Νeápolis IT-Solutions  die weitere Bereitstellung der Leistungen in der unveränderten bisherigen Form unmöglich oder unzumutbar (zum Beispiel bei einer Änderung aus rechtlichen Gründen oder aus Sicherheitsgründen zwingend vorgenommen werden muss), ist Νeápolis IT-Solutions  zur sofortigen Kündigung der Bereitstellung der Leistungen berechtigt.
57. TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN DER LEISTUNGSERBRINGUNG
Die Auswahl der im Verantwortungsbereich von Νeápolis IT-Solutions  zum Betrieb und zur Bereitstellung der Leistungen erforderlichen Komponenten sowie der erforderlichen Hard-und Softwarewerkzeuge zur Datensicherung, Datensicherheit, Monitoring und Management erfolgt durch Νeápolis IT-Solutions . Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Auswahl bestimmter Komponenten.
58. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN
58.1 Für etwaige Mängelansprüche des Kunden hinsichtlich der Leistungen gilt mietvertragliches Mängelrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
58.2 Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.
58.3 Unbeschadet der 20.4 u. 20.7 ist die verschuldensunabhängige Haftung von Νeápolis IT-Solutions  nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.
59. DAUER DER BEREITSTELLUNG UND NUTZUNG DER LEISTUNGEN
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Bereitstellung der Leistungen mit deren Freischaltung durch Νeápolis IT-Solutions . Der Vertrag läuft 36 Monate und verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn er nicht zuvor von einer der Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
60. FOLGEN DER KÜNDIGUNG VON LEISTUNGEN
60.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung der Leistungen endet das Recht des Kunden zu deren Nutzung und Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, den Zugang zu den betreffenden Leistungen zu sperren.
60.2 Bei Kündigung der Leistungen ist Νeápolis IT-Solutions  berechtigt, nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab Wirksamwerden der Kündigung die Löschung aller zu den Leistungen gehörenden und von der Kündigung betroffenen Daten des Kunden vorzunehmen.
Der Kunde ist daher verpflichtet
seine Daten rechtzeitig vor Wirksamwerden der Kündigung zu sichern, oder
rechtzeitig vor Ablauf der vorgenannten 30-Tages-Frist Νeápolis IT-Solutions  mit einer gesondert zu vergütenden Datensicherung zu beauftragen.
60.3 Νeápolis IT-Solutions  ist bereit, den Kunden bei dem Wechsel seines Νeápolis IT-Solutions s behilflich zu sein (Transition). Νeápolis IT-Solutions  wird daher für die Dauer der vorgenannten 30-Tagesfrist und gegen Vereinbarung auch für eine längere Frist den Kunden bei seinem Wechsel zu einem anderen Νeápolis IT-Solutions  unterstützen. Νeápolis IT-Solutions  wird dazu mit jedem anderen an Dienstleister zusammenarbeiten, den der Kunde Νeápolis IT-Solutions  benennt.
60.4 Die Arbeiten von Νeápolis IT-Solutions  werden zu den vereinbarten Sätzen, falls solche nicht vereinbart sind zu den jeweils gültigen Stundensätzen gemäß Preisliste von Νeápolis IT-Solutions  abgerechnet. Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Aufwendungen zu verlangen.
61. PFLICHTEN DES KUNDEN ZUR SICHEREN NUTZUNG
61.1 Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die Nutzung der vertragsgegenständlichen Vertragsgegenstände durch Unbefugte zu verhindern.
61.2 Der Kunde haftet dafür, dass die Vertragsgegenstände nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzwidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.
61.3 Verletzt der Kunde die Regelungen gemäß Ziffer 40.2 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann Νeápolis IT-Solutions  nach vorheriger schriftlicher Abmahnung des Kunden den Zugriff des Kunden auf die Anwendung oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzungen hierdurch nachweislich abgestellt werden können. Weiter ist Νeápolis IT-Solutions  berechtigt, die dadurch getroffenen Daten bzw. Anwendungsdaten zu löschen. Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde dem der Νeápolis IT-Solutions  auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung von Νeápolis IT-Solutions  weiterhin oder wiederholt die Regelungen dieses Abschnitts und hat er dies zu vertreten, kann Νeápolis IT-Solutions  den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
61.4 Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Anwendung durch Dritte oder durch nicht vom Kunden benannte Nutzer schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der monatlichen Grundpauschale zu zahlen. Ist eine solche nicht vereinbart schuldet der Kunde die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Durchschnittsbetrages der Vergütungen der letzten vollen drei Monate vor der Vertragsverletzung. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
62. RECHTE DES KUNDEN AN ENTSTEHENDEN DATENBANKEN UND DATENBANKWERKEN Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrages, insbesondere durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch die nach diesem Vertrag erlaubte tät erlaubten Tätigkeiten des Kunden auf dem Server Datenbanken oder Datenbankwerke entstehen, stehen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.
63. VERGÜTUNG
Der Kunde zahlt eine nutzungsabhängige Vergütung für die Nutzung der einzelnen Anwendungen. Diese ist entweder im Angebot enthalten oder wird von den Parteien in einer Anlage zusätzlich schriftlich vereinbart.
Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, einer etwaigen Grundpauschale sowie die Grundpreise für die nutzungsabhängigen Vergütungen zu erhöhen. Die Erhöhung ist erstmals zulässig nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn. Die Erhöhung ist mit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum darauffolgenden Monatsbeginn anzukündigen. Erhöhen sich die Kosten innerhalb von 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird Νeápolis IT-Solutions  den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung einer Preiserhöhung hinweisen.
TEIL G – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR HOUSING-LEISTUNGEN
64. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
64.1 Diese Bestimmungen regeln die mietweise Überlassung von Abstellplatz für Hardware in den Räumlichkeiten von Νeápolis IT-Solutions . Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
65. UMFANG UND GRENZEN DER HOUSING-LEISTUNGEN
65.1 Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt Νeápolis IT-Solutions  dem Kunden einen geeigneten Platz innerhalb seiner Räumlichkeiten zum Abstellen dem Kunden gehörender Hardware- Komponenten zur Verfügung.
65.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist nicht Gegenstand der Housing-Leistungen folgendes:
Betrieb und Wartung der Komponenten
die Sicherung der auf den Komponenten gespeicherten Daten und Inhalte des Kunden
66. ANBINDUNG DER KOMPONENTEN AN DAS INTERNET
66.1 Soweit die Anbindung der Komponenten an das Internet vereinbart ist, übernimmt Νeápolis IT-Solutions  die Anbindung der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Internetadressen an die Komponenten. Die Leistungen von Νeápolis IT-Solutions  bei der Übermittlung von Daten beschränkt sich auf die Datenkommunikation zwischen den von Νeápolis IT-Solutions  betriebenen Übergabepunkt der eigenen Daten über Kommunikationsnetze (bzw. desjenigen dessen Subunternehmers) an das Internet und die von den Kunden betriebenen Komponenten.
66.2 Für die Verfügbarkeit der Internet-Anbindung gelten die Regelungen für Rechenzentrumsleistungen in Teil F.
67. ZUGANG DES KUNDEN ZU DEN KOMPONENTEN
67.1 Der Kunde erhält nach vorheriger Absprache mit Νeápolis IT-Solutions  Zugang zu seinen Komponenten im Rahmen der bei Νeápolis IT-Solutions  üblichen Arbeitszeiten.
67.2 Dem Kunden vor der Eröffnung des Zugangs mitgeteilte betriebsinternen Sicherheitsbestimmungen, zum Beispiel Verhaltensrichtlinien von Νeápolis IT-Solutions , wird der Kunde beim Zugang zu seinen Komponenten sorgfältig beachten und einhalten.
68. PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN
68.1 Der Kunde darf keine Komponenten verwenden, die geeignet sind, zu einer Bedrohung der Hardware und/oder Software-Infrastruktur von Νeápolis IT-Solutions  bzw. derjenigen anderer Kunden oder einer Gefährdung des Netzbetriebs oder der Netzintegrität führen.
68.2 Der Kunde ist zu pfleglichen Behandlung der Fläche verpflichtet. Er wird ihm gegebenenfalls mitgeteilte Nutzungsrichtlinien beachten.
69. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN
69.1 Die Gewährleistung von Νeápolis IT-Solutions  für Mängel im Rahmen der Housing- Leistungen richtet sich nach mietvertraglichem Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits bei Abschluss des Vertrags vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
69.2 Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet Νeápolis IT-Solutions  nur im Rahmen der Ziff. 20 dieser AGB.
Teil H – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR SERVER- HOSTING
70. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
70.1 Sollte Server- Hosting schriftlich vereinbart sein, gilt das Nachstehende. Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
71. Ist Server-Hosting vereinbart, besteht die Leistung von Νeápolis IT-Solutions  darin, dem Kunden Speicherplatz auf einem Server von Νeápolis IT-Solutions  in einer virtualisierten Umgebung zur Verfügung zu stellen. Auf diesem Speicherplatz betreibt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist, in eigener Verantwortung seinen Server. Die Leistung von Νeápolis IT-Solutions  beschränkt sich daher auf die Zurverfügungstellung des Speicherplatzes und die Anbindung des Servers an das Internet. Etwaige weitere Leistungen wie Patch Management, Updates, Administration des Servers, usw. richten sich nach Bedingungen für Managed Services der Νeápolis IT-Solutions .
Bezüglich der weiteren Leistungen gelten die Vereinbarungen der Parteien und der Abschnitt über Rechenzentrumsleistungen dieser AGB.
TEIL I – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR HOTLINELEISTUNGEN
72. Vertragsgegenstand
72.1 Sollte eine Hotline vereinbart sein, was nur schriftlich erfolgen kann, gilt Folgendes:
Eine Hotline dient zur Beantwortung von Anfragen und Fehlermeldungen des Kunden. Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
73. LEISTUNGEN VON Νeápolis IT-Solutions
73.1 Νeápolis IT-Solutions  unterhält während der normalen betriebsgewöhnlichen Arbeitszeit, derzeit von montags bis freitags 8 – 17 h außer an Feiertagen am Sitz von Νeápolis IT-Solutions  sowie am 24.12 und 31.12 eine Hotline, die telefonisch sowie per Fax oder E-Mail erreichbar ist diese Hotline kann der Kunde Meldungen und Anfragen richten. Aufgrund der Meldungen des Kunden löst diese Hotline nach grober Sichtung der Meldung die geeignete Reaktion seitens Νeápolis IT-Solutions  aus. Im Falle von Fehlern an Hardware oder Software wird Νeápolis IT-Solutions  die Fehler unverzüglich an den Hersteller melden.
Daneben ist der Kunde auch berechtigt, durch die nachstehend definierte autorisierte Person Fragen zur Anwendung von Hardware und Software zu stellen.
73.2 Eine Gewährleistung für die Erreichbarkeit der Hotline wird nicht übernommen, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Blockaden durch Meldungen anderer Anwender kommt.
73.3 Der Kunde benennt eine autorisierte Person (Ansprechpartner). Diese Person ist allein berechtigt, seitens des Kunden Anfragen an Νeápolis IT-Solutions  zu richten. Diese Person kann mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen schriftlich geändert werden, in Notfällen auch kurzfristiger. Der Ansprechpartner hat zuvor erfolgreich an einer Schulung an den vertragsgegenständlichen (Hardware und Software) durch Νeápolis IT-Solutions  teilzunehmen. Gegebenenfalls ist diese Schulung kurzfristig nachzuholen.
74. Νeápolis IT-Solutions  wird zu bearbeitende Meldungen innerhalb einer angemessenen Frist bearbeiten. Wünscht der Kunde eine feste Beseitigungszeit legen die Vertragspartner dies im Angebot fest und berücksichtigen dies auch bei der Vergütung.
75. Notdienst
Ist ein Notdienst vereinbart, ist dieser jederzeit in den vereinbarten vertraglichen Zeiten, gegebenenfalls Tag und Nacht oder auch an Wochenenden und Feiertagen besetzt.
Noteinsätze außerhalb der Arbeitszeiten von Νeápolis IT-Solutions  werden, sofern keine Pauschale vereinbart ist, zu den üblichen Stundensätzen von Νeápolis IT-Solutions  vergütet mit folgenden Zuschlägen:
Montag 0:00 Uhr bis Freitag 24:00 Uhr: 25 %
Samstag 0:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr: 50 %
gesetzliche Feiertage, 24.12. oder 31.12.am Sitz von Νeápolis IT-Solutions : 100 %
Fahrtkosten werden ebenfalls zu den vorstehend genannten Sätzen vergütet.
Die Reisekosten betragen 2,50 € pro gefahrenem Kilometer.
Teil J – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR E-MAIL-SERVICES
76. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
76.1 Sollten E-Mail- Services schriftlich vereinbart sein, gilt Folgendes: Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
77. Leistungen von Νeápolis IT-Solutions
77.1 Der Kunde benötigt eine elektronische Archivierung von Emails, die die Anforderungen der Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung (§ 147 Abgabenordnung) erfüllt. Νeápolis IT-Solutions  stellt eine solche elektronische Archivierung von E-Mails zur Verfügung. Νeápolis IT-Solutions  bedient sich dazu eines Produktes eines Drittherstellers. Die Leistung von Νeápolis IT-Solutions  beschränkt sich daher darauf, dieses Produkt zur Verfügung zu stellen, es auf dem Server des Kunden zu betreiben und Patches und Updates des Herstellers einzuspielen.
77.2 Beschaffung und Einrichtung der dazu notwendigen Hardware ist nicht Gegenstand der Leistungen von Νeápolis IT-Solutions , sondern muss vom Kunden ggf. gesondert in Auftrag gegeben werden.
78. Pflichten des Kunden
78.1 Sollte es bei der Nutzung des Dienstes zu Störungen kommen, so wird der Kunde Νeápolis IT-Solutions  von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen.
78.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich, Νeápolis IT-Solutions  unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Als unbefugte Dritte gelten nicht die Personen, die den Dienst, der Gegenstand dieses Vertrages ist, mit Wissen und Willen des Kunden nutzen.
Teil K – DATENSCHUTZ
79. Es gelten die AGB Datenschutz der Νeápolis IT-Solutions .

 


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus
den allgemeinen Bedingungen, Teil A – Ziffer 1 – 24
den besonderen Bedingungen für Werkleistungen, Teil B – Ziffer 25 – 27
den besonderen Bedingungen für den Kauf und Miete von Software, Teil C – Ziffer 28 – 30
den besonderen Bedingungen für die Überlassung von Hardware, Teil D – Ziffer 31 – 37
den besonderen Bedingungen für die Miete von Hardware, Teil E – Ziffer 38 – 52
den besonderen Bedingungen für Rechenzentrumsleistungen, Teil F – Ziffer 53 – 63
den besonderen Bedingungen für Housing Leistungen, Teil G – Ziffer 64 – 69
den besonderen Bedingungen für Server Hosting, Teil H – Ziffer 70 – 71
den besonderen Bedingungen für Hotlineleistungen, Teil I – Ziffer 72 – 75
den besonderen Bedingungen für E-Mail-Services, Teil J – Ziffer 76 – 78
den besonderen Bedingungen für Datenschutz, Teil K – Ziffer 79
Alle Teile werden nachfolgend zusammengefasst „AGB“ genannt. Diese AGB gelten für alle Verträge, die Νeápolis IT-Solutions  mit ihren Kunden schließt.
TEIL A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. GELTUNGSBEREICH DER AGB
1.1 Die Regelungen dieses Teils A gelten, soweit nicht in den nachfolgenden Teilen anderweitige Regelungen getroffen werden.
1.2 Für alle Geschäfte von Νeápolis IT-Solutions  gelten ausschließlich diese AGB. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Einem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. ÄNDERUNG DER AGB
2.1 Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, diese AGB mit Wirksamkeit auch innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern.
2.2 Über Änderungen der AGB wird Νeápolis IT-Solutions  den Kunden mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Inanspruchnahme der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart.
Bei der vorgenannten Mitteilung weist Νeápolis IT-Solutions  auf die vorgenannte Frist sowie auf die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hin.
3. ANGEBOTE, ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN
3.1 Allgemeine Darstellungen der Leistungen von Νeápolis IT-Solutions  (z. B. auf den Webseiten oder in Werbebroschüren) sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar.
3.2 Alle Angebote von Νeápolis IT-Solutions  sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn im Angebot wird ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben. Ist ein Angebot von Νeápolis IT-Solutions  ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, jedoch ohne die Angabe einer Bindungsfrist, ist Νeápolis IT-Solutions  an das Angebot für vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.
3.3 Aufträge des Kunden gelten durch Νeápolis IT-Solutions  nur dann als angenommen, wenn sie von Νeápolis IT-Solutions  schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden, in jedem Falle jedoch durch den Beginn mit der Erbringung der beauftragten Leistungen.
3.4 Νeápolis IT-Solutions  übernimmt kein Beschaffungsrisiko, wenn Νeápolis IT-Solutions  einen Bezugsvertrag über die geschuldete Lieferung mit ihrem Lieferanten geschlossen hat, es sei denn, Νeápolis IT-Solutions  hat die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich informiert. Eine etwa bereits geleistete Zahlung wird unverzüglich erstattet.
3.5 Wird neben einem Angebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, erfolgt dies unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft bzw. die Bank. Wird der Antrag des Kunden abgelehnt, ist Νeápolis IT-Solutions  berechtigt, nicht aber verpflichtet, von dem Angebot zurückzutreten.
3.6 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechtigungen, Konzepten, Planungen und sonstigen Unterlagen behält sich Νeápolis IT-Solutions  das Eigentums- bzw. Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, vorherige und schriftliche Erlaubnis von Νeápolis IT-Solutions  nicht zugänglich gemacht werden.
4. Die Leistungen von Νeápolis IT-Solutions
4.1 Maßgebliche Grundlage für Inhalt und Umfang der Leistungen ist die Auftragsbestätigung von Νeápolis IT-Solutions  oder, falls eine solche nicht vorliegt, das Angebot von Νeápolis IT-Solutions .
4.2 Νeápolis IT-Solutions  behält sich handelsübliche Mengen-, Gewichts- und Qualitätsabweichungen sowie geringfügige technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, auch nach Vertragsabschluss vor, sofern und soweit diese Änderungen den Kunden zumutbar sind.
4.3 Soweit dem Kunden eine als Leistungs- bzw. Produktbeschreibung bezeichnete Spezifikation von Νeápolis IT-Solutions  vorliegt, werden dadurch die Eigenschaften bzw. Beschaffenheit der betreffenden Leistung abschließend festgelegt. Die Übernahme einer Garantie ist bei derartigen Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Bezugnahmen auf DIN-Normen usw. nicht anzunehmen.
5. GRUNDSÄTZE DER LEISTUNGSERBRINGUNG
5.1 Νeápolis IT-Solutions  erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte.
5.2 Für Leistungen, die Νeápolis IT-Solutions  auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als am Geschäftssitz von Νeápolis IT-Solutions  erbringt, werden Reisekosten und Spesen berechnet, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
5.3 Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht vereinbart ist, erbringt Νeápolis IT-Solutions  die Leistungen nach billigem Ermessen und gemäß dem erprobten Stand der Technik.
5.4 Νeápolis IT-Solutions  ist zu Teilleistungen berechtigt, die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können, sofern und soweit ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist.
6. TERMINE UND AUSFÜHRUNGSFRISTEN
6.1 Sämtliche von Νeápolis IT-Solutions  im Angebot und/oder anderweitig genannten Liefer-und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen von Νeápolis IT-Solutions  nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
6.2 Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die Νeápolis IT-Solutions  nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
6.3 Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von Νeápolis IT-Solutions . Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Νeápolis IT-Solutions  zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem betreffenden Zulieferer.
6.4 Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.
7. Leistungsänderungen
7.1 Änderungen und Ergänzungen der Leistungen kann der Kunde nach Vertragsschluss jederzeit vorschlagen. Νeápolis IT-Solutions  veranlasst eine Analyse des Vorschlags. Hierfür kann Νeápolis IT-Solutions  eine Vergütung nach Zeitaufwand gemäß der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze, falls solche nicht vereinbart sind zu den jeweils gültigen Sätzen nach der Preisliste von Νeápolis IT-Solutions , verlangen.
7.2 Voraussetzung für die Umsetzung von nach Vertragsschluss vom Kunden vorgeschlagenen Änderungen bzw. Ergänzungen ist jeweils eine entsprechende Einigung der Parteien, schriftlich oder per E-Mail. Soweit in einer solchen Änderungsvereinbarung in Bezug auf Termine und/oder Ausführungsfristen nichts vereinbart ist, hat die Umsetzung einer Änderungsvereinbarung eine dem Änderungs- bzw. Ergänzungsaufwand entsprechende Verschiebung vereinbarter Leistungstermine und eine Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen zur Folge.
8. ÜBERGABE UND ENTGEGENNAHME VON LEISTUNGEN, VERSAND
8.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe von Leistungen am Geschäftssitz von Νeápolis IT-Solutions .
8.2 Der Versand von Hardware und/oder Software bzw. Leistungsergebnissen sowie die Übermittlung von Leistungen zum Kunden erfolgt auf Gefahr des Kunden.
8.3 Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Leistungen verpflichtet.
8.4 Νeápolis IT-Solutions  behält sich vor, Lieferungen gegen Transportschaden und Verlust zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, Νeápolis IT-Solutions  etwaige Schäden und/oder Verluste unverzüglich nach Lieferung zu melden, damit Νeápolis IT-Solutions  Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer wahren kann.
8.5 Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme und Prüfung der Leistungen verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Zeigt sich später ein Mangel, ist der Kunde verpflichtet, den entdeckten Mangel innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung zu rügen, anderenfalls verliert der Kunde alle Rechte wegen dieses Mangels.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 Jede gelieferte Ware bleibt Eigentum von Νeápolis IT-Solutions  bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
9.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits hiermit eine aus der etwaigen Veräußerung entstehende Forderung an Νeápolis IT-Solutions  ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen Νeápolis IT-Solutions  gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. Νeápolis IT-Solutions  ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
9.3 Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde bereits hiermit seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an Νeápolis IT-Solutions  ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den Νeápolis IT-Solutions  dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
9.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist Νeápolis IT-Solutions  sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von Νeápolis IT-Solutions  gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
9.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von Νeápolis IT-Solutions  insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen als die Überschreitung vorliegt.
9.6 Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, ist Νeápolis IT-Solutions  vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und ihre Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden sämtliche Ansprüche von Νeápolis IT-Solutions  aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat.
10. MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN
10.1 Der Kunde unterstützt Νeápolis IT-Solutions  bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit erforderlich und dem Kunden zumutbar und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für Νeápolis IT-Solutions  kostenfrei erfüllt werden. Insbesondere wird der Kunde, soweit erforderlich und ihm zumutbar, rechtzeitig alle von Νeápolis IT-Solutions  zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigten Unterlagen und Informationen übermitteln, bei der Leistungserbringung bei dem Kunden vor Ort die für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendige IT-Infrastruktur (z. B. PC-Arbeitsplätze, Drucker, Rechnerzeit, Testdaten) zur Verfügung stellen, Νeápolis IT-Solutions  bzw. den von Νeápolis IT-Solutions  Beauftragten innerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder den vereinbarten Leistungserbringungszeiten den Zugang zu den betreffenden Lokationen und Leistungen ermöglichen, und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit Νeápolis IT-Solutions  bzw. deren Beauftragten anhalten. Weitere Mitwirkungsleistungen des Kunden sind gegebenenfalls in den nachstehenden Abschnitten zu den einzelnen Leistungen von Νeápolis IT-Solutions  oder im Angebot bezeichnet.
10.2 Soweit besondere gesetzliche, behördliche und/oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind, wird der Kunde Νeápolis IT-Solutions  diese Bestimmungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung stellen. Νeápolis IT-Solutions  wird diese beachten.
10.3 Der Kunde wird von ihm festgestellte Fehler und Mängel der Leistungen Νeápolis IT-Solutions  unverzüglich mitteilen. Dies hat innerhalb einer Frist von zehn Werktagen zu erfolgen, anderenfalls der Kunde alle Rechte wegen dieser Fehler und Mängel verliert.
11. BEISTELLUNGEN DES KUNDEN
11.1 Alle zwischen den Parteien vereinbarten oder erforderlichen Beistellungen des Kunden (Software, Daten, Unterlagen, Personal, usw.) müssen von diesem jeweils rechtzeitig, für Νeápolis IT-Solutions  kostenfrei sowie in der zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Form und Qualität erfolgen. Ort der Beistellung ist jeweils der Geschäftssitz von Νeápolis IT-Solutions , soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist.
11.2 Für die Beistellung ist allein der Kunde verantwortlich. Insbesondere dürfen die Beistellungen nicht gegen geltendes Recht (einschließlich Urheberrecht und sonstige Rechte Dritter) verstoßen.
11.3 Soweit Beistellungen des Kunden urheberrechtlich oder durch andere Schutzschutzstatuten wie zum Beispiel das Markengesetz geschützt sind, gewährt der Kunde Νeápolis IT-Solutions  das zeitlich auf die Dauer der Vertragsdurchführung beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die Beistellungen im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Kunden.
12. VERZÖGERUNG/NICHTERBRINGUNG VON MITWIRKUNGEN BZW. BEISTELLUNGEN, KOSTENFOLGEN
12.1 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellpflichten nicht nach und wird Νeápolis IT-Solutions  hierdurch in der Leistungserbringung behindert, kann Νeápolis IT-Solutions  die geschuldeten Leistungen bis zur vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistungen bzw. bei Stellungen verweigern. Derartige Verzögerungen auf Seiten des Kunden führen zu einer entsprechenden Verschiebung bzw. Verlängerung verbindlich vereinbarter Termine und Ausführungsfristen.
12.2 Der Kunde ist Νeápolis IT-Solutions  zum Ersatz der dieser aufgrund der mangelhaften Mitwirkung bzw. bei Stellung des Kunden entstandenen Schäden verpflichtet.
13. WEITERE PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN
13.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, in seinem Herrschaftsbereich die Voraussetzungen (z. B. Anbindung an das Datennetz, Beschaffung und Betrieb der erforderlichen Hard-und Software, Bereitstellung von Speicherplatz) für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen zu schaffen.
13.2 Νeápolis IT-Solutions  trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um Gefahren durch Schadsoftware auszuschließen. Νeápolis IT-Solutions  kann jedoch nicht die vollständige Sicherheit ihrer Systeme und Software gewährleisten. Der Kunde ist daher verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich ebenfalls alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um seine Systeme vor Schadsoftware zu schützen.
14. VERGÜTUNG UND PREISE
14.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen nach Zeitaufwand gemäß der im Angebot genannten Stunden- bzw. Tagessätze, im Übrigen gemäß der jeweils geltenden Preisliste von Νeápolis IT-Solutions  erbracht und berechnet. Im Angebot enthaltene oder anderweitig angegebene Aufwandskalkulationen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als Festpreis bzw. als verbindliche Obergrenze bezeichnet sind. Νeápolis IT-Solutions  erfasst die nach Zeitaufwand aufgewendete Stundenzahl und führt entsprechende Aufzeichnungen (Aufwandsnachweise). Der Zeitaufwand ist vom Kunden jederzeit auf Wunsch von Νeápolis IT-Solutions , jedenfalls aber mit Abschluss der jeweiligen Leistungserbringung, schriftlich zu bestätigen.
14.2 Wird für eine Leistung als Vergütung ein verbindlicher Festpreis vereinbart, so deckt dieser Festpreis allein die im Angebot von Νeápolis IT-Solutions  in Bezug auf diesen Festpreis auf aufgeführten bzw. sonst die unter konkreter Bezugnahme auf den Festpreis ausdrücklich vereinbarten Leistungen ab. 14.2 Gilt entsprechend für die Vereinbarung von wiederkehrenden (z. B. monatlichen) Vergütungen.
14.3 Bei Dauerschuldverhältnissen (Managed Service- Verträgen, Miete, usw.) ist die vereinbarte Grundvergütung jeweils monatlich im Voraus zu zahlen. Nutzungsabhängige Vergütungsbestandteile werden zum Ende eines Monats abgerechnet und in Rechnung gestellt.
14.4 Bei Dauerschuldverhältnissen ist Νeápolis IT-Solutions  berechtigt, eine etwaige Grundpauschale sowie die Grundpreise für die nutzungsabhängigen Vergütungen zu erhöhen. Die Erhöhung ist erstmals zulässig nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn. Die Erhöhung ist mit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum darauffolgenden Monatsbeginn anzukündigen. Erhöhen sich die Kosten innerhalb von 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird Νeápolis IT-Solutions  den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung einer Preiserhöhung hinweisen.
14.5 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk. Die Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll usw. werden gesondert berechnet.
14.6 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
15. SONSTIGE KOSTEN UND AUFWÄNDE
15.1 Reisekosten und Spesen für Dienstreisen werden dem Kunden wie folgt berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet, wobei der vereinbarte Stundensatz zugrunde gelegt wird. Ist ein solcher nicht vereinbart, beträgt der Stundensatz für Reisezeiten 149,00 €.
Tagesspesen werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen berechnet.
Übernachtungskosten werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet.
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Flugzeug usw.) werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet. Für Fahrten mit dem PKW wird pro gefahrenem Kilometer der jeweils vereinbarte Kilometersatz berechnet; ist keiner vereinbart, gilt ein Kilometersatz von 2,50 €. Als Dienstreisen gelten alle zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen und/oder vom Kunden gewünschten Reisen von Mitarbeitern von Νeápolis IT-Solutions .
15.2 Bei postalischer Zu- oder Rücksendung von Materialien werden Versandpauschalen berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
15.3 Kosten und Aufwendungen aus nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen abgedeckten Leistungen sind vom Kunden zu tragen. Das gleiche gilt für Kosten und Aufwendungen, die bei Νeápolis IT-Solutions  aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben, mangelhafter Mitwirkungsleistungen oder Beistellpflichten des Kunden oder Mängelrügen des Kunden, die sich als unzutreffend herausstellen (z. B., weil der betreffende Mangel nicht unter die vertraglichen bzw. gesetzlichen Mängelbehebungspflichten von Νeápolis IT-Solutions ) und/oder aufgrund diesbezüglicher Mängelanalyse- und/oder Mängelbehebungstätigkeiten fallen.
16. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNGSVERZUG
16.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, stellt Νeápolis IT-Solutions  ihre Leistungen wie folgt in Rechnung: bei Lieferung von Hardware oder Software: mit Lieferung;
bei Vergütung nach Aufwand: monatlich und/oder mit Abschluss der Leistungserbringung;
bei wiederkehrender Vergütung: monatlich im Voraus;
bei Vereinbarung eines verbindlichen Festpreises: Nach dem im Angebot oder anderweitig vereinbarten Zahlungsplan; ist kein Zahlungsplan vereinbart: 50 % nach Auftragserteilung und 50 % nach Abnahme der jeweiligen Leistung durch den Kunden. Νeápolis IT-Solutions  behält sich jedoch vor, Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
16.2 Reisekosten werden dem Kunden in der Regel im Monat der Reise oder im darauffolgenden Monat in Rechnung gestellt.
16.3 Vereinbarte Preise und Vergütungen werden jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb von zehn Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht in der Rechnung eine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert.
16.4 Zahlungen gelten an dem Tag und Ort als geleistet, an dem Νeápolis IT-Solutions  über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zulasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.
16.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Νeápolis IT-Solutions  Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
17. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG
17.1 Der Kunde kann Gegenforderungen von Νeápolis IT-Solutions  nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.
17.2 Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur erlaubt, soweit sie Ansprüche betreffen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
18. LAUFZEIT VON VERTRÄGEN
18.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, laufen Verträge über die Erbringung wiederkehrender Leistungen (z.B. Rechenzentrumsleistung oder Housing) grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, unter Geltung einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Die Verträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende/Quartalsende gekündigt werden, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf Monaten.
18.2 Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Νeápolis IT-Solutions  insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung seine Zahlungspflichten verletzt
18.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
19. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN AN LEISTUNGEN
19.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt Νeápolis IT-Solutions  keine Gewährleistung, dass die Leistungen mit Leistungen oder Produkten Dritter zusammenarbeiten.
19.2 Sofern Νeápolis IT-Solutions  gegenüber dem Kunden zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, hat der Kunde die Mängel jeweils in Form von Mängelmeldungen möglichst präzise zu beschreiben. Νeápolis IT-Solutions  leistet bei Mängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von Νeápolis IT-Solutions  durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Νeápolis IT-Solutions  stehen für jeden Mangel mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung zu.
19.3 Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet Νeápolis IT-Solutions  nur im Rahmen der nachstehenden Haftungsbestimmungen.
19.4 Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden, insbesondere unter Einbeziehung Dritter, ist ausgeschlossen.
19.5 Ansprüche aus der gesetzlichen Mängelhaftung verjähren, außer in Fällen von Arglist, mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung der Produkte bzw. Abnahme der betreffenden Leistungen.
20 ABWICKLUNG VON FREMDGARANTIEN
20.1 Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für Νeápolis IT-Solutions  keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes. Νeápolis IT-Solutions  ist dem Kunden gern behilflich bei der Geltendmachung und Abwicklung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller, behält sich aber vor, für den dadurch entstehenden Aufwand eine Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste zu verlangen.
21. HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG
21.1 In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von Νeápolis IT-Solutions  sind keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften.
21.2 Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von Νeápolis IT-Solutions  nach Maßgabe des § 44a TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von Νeápolis IT-Solutions  nach den folgenden Bestimmungen.
21.3 Νeápolis IT-Solutions  haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
21.4 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Νeápolis IT-Solutions  bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet Νeápolis IT-Solutions  unbeschränkt.
21.5 Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sogenannte Kardinalpflicht), ist die Haftung von Νeápolis IT-Solutions  beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des betreffenden Leistungsverhältnisses bei Vertragsschluss typischerweise gerechnet werden muss (sog. vertragstypisch vorhersehbaren Schaden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
21.6 In den Fällen einer Haftung nach Abs. 20.5 ist die Haftung von Νeápolis IT-Solutions  im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag in Höhe von 500 € und insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 1.000 € im Vertragsverhältnis begrenzt.
21.7 Die Haftung für die Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, für Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
21.8 Die Haftung für einen Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (tägliche Sicherung auf Kundenseite) beschränkt.
22. HÖHERE GEWALT
Ereignisse, die Νeápolis IT-Solutions , ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt“) insbesondere nicht zu vertretende technische Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Νeápolis IT-Solutions , Stromausfälle, nicht Funktionieren von Telefonleitungen oder andere vergleichbare technische Hindernisse und deren Folgen, befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der durch diese Ereignisse erschwerten oder unmöglich werdenden vertraglich übernommenen Leistungspflicht.
23. VERTRAULICHKEIT
23.1 Die Parteien sind zur vertraulichen Behandlung aller Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse und der technischen und organisatorischen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangen – nachfolgend zusammenfassend „vertrauliche Informationen „genannt. Keine vertraulichen Informationen sind solche, die von der Partei, die sie betreffen, allgemein veröffentlicht werden, oder die allgemein zugängliche Erkenntnisse (zum Beispiel Software- oder Kommunikationstechnik) darstellen oder ohne Zutun der anderen Partei öffentlich bekannt werden.
23.2 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
23.3 Sofern Νeápolis IT-Solutions  sich zur Erbringung der sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Leistungen Dritter bedient, ist Νeápolis IT-Solutions  berechtigt, vertrauliche Informationen und Kundendaten gegenüber diesen Dritten offenzulegen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Νeápolis IT-Solutions  wird den/die Dritten auf vertraulichen Umgang mit den vertraulichen Informationen bzw. Kundendaten verpflichten.
23.4 Νeápolis IT-Solutions  ist weiter zur Offenlegung von vertraulichen Informationen oder von Kundendaten berechtigt, soweit Sie hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, und weiter soweit es sich um Dritte handelt, die gemäß ihrem Beruf zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
23.5 Soweit Νeápolis IT-Solutions  Datensicherungen durchführt oder durchführen lässt, dienen diese in erster Linie einer Wiederherstellung der Daten und Systeme zum letzten möglichen Wiederherstellungszeit. Nach einem Notfall (Desaster Recovery). Der Kunde hat keinen Anspruch auf individuelle Wiederherstellung von durch ihn gelöschten Daten.
24. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
24.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses, es sei denn die Parteien haben bei einer nicht schriftlichen Vereinbarung an die Änderung dieser Schriftformklausel gedacht.
24.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB und/oder sonstiger zwischen den Parteien abgeschlossener Verträge unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, welche die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke gekannt hätten.
24.3 Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz von Νeápolis IT-Solutions .
24.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz von Νeápolis IT-Solutions . Νeápolis IT-Solutions  ist jedoch berechtigt, stattdessen an dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen, oder an jedem anderen Gericht, dass nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
24.5 Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unter Ausschluss des UN-Kaufrechts die Anwendung des Rechts Deutschland.
TEIL B – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR WERKLEISTUNGEN
25. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
25.1 Die Regelungen dieses Teils B gelten nur für Werkleistungen. Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
26. Abnahme von Arbeitsergebnissen
26.1 Νeápolis IT-Solutions  wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist.
26.2 Νeápolis IT-Solutions  ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch Νeápolis IT-Solutions  bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von Νeápolis IT-Solutions .
26.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.
26.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an Νeápolis IT-Solutions  gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird Νeápolis IT-Solutions  inne9rhalb einer angemessenen Frist beheben.
26.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben werden wurden oder Νeápolis IT-Solutions  nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt.
26.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber Νeápolis IT-Solutions .
26.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen.
26.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden.
26.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn Νeápolis IT-Solutions  dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat.
26.10 Νeápolis IT-Solutions  kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war.
27. NUTZUNGSRECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN
27.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde an den gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für ihn erstellten Arbeitsergebnissen jeweils ein nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck bzw. für die vertraglich vereinbarten Nutzungsarten, und zwar jeweils ausschließlich für interne betriebliche Zwecke.
27.2 Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beschränken sich die durch vorstehende Regelung eingeräumten Nutzungsrechte auf den Objektcode der Software, d. h. ein Anspruch des Kunden auf den Quellcode besteht nicht.
27.3 Die Nutzungsrechtseinräumung zugunsten des Kunden nach 26.1 steht unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlung der jeweiligen Vergütung an Νeápolis IT-Solutions .
27.4 Alle nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Nutzung-und Verwertungsrechte an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen bleiben beim Νeápolis IT-Solutions . Insbesondere hat Νeápolis IT-Solutions  das Recht, alle den Arbeitsergebnissen zugrundeliegenden Erkenntnisse, Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, Know-how, Vorgehensweisen usw. uneingeschränkt zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.
27.5 Ist Gegenstand der Leistung von Νeápolis IT-Solutions  die Lieferung von Software von Fremdherstellern, gelten die Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller. Der Kunde ist verpflichtet, sich Kenntnis von diesen zu verschaffen und sie einzuhalten.
TEIL C – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR KAUF UND MIETE VON SOFTWARE
28. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
28.1 Die Regelungen dieses Teils C gelten für die Überlassung von Computerprogrammen und gegebenenfalls zugehörigem Begleitmaterial – nachfolgend zusammenfassend „Software „genannt – zur Nutzung auf Systemen des Kunden gegen einmalige Vergütung (Kauf) oder zur zeitlich begrenzten Nutzung (Miete). Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
29. UMFANG UND GRENZEN DES NUTZUNGSRECHTS
29.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software zu eigenen internen Zwecken.
29.2 Νeápolis IT-Solutions  überlässt ausschließlich Software von Fremdherstellern. Der Kunde erhält daher ein Nutzungsrecht nur im Umfang, wie die Fremdhersteller die Rechte einräumen. Der Kunde ist verpflichtet, den Umfang der Rechtseinräumung für die Hersteller festzustellen und einzuhalten.
29.3 Sämtliche Marken- und Urheberrechtshinweise an bzw. in Software sind unverändert zu belassen.
29.4 Die durch diese AGB eingeräumten Nutzungsrechte sind im Zweifel auf den Objektcode der Software beschränkt. Ein Anspruch auf den Quellcode besteht nicht, es sei denn, dass dieser von Hersteller ausdrücklich mitgeliefert wird.
29.5 Soweit dem Kunden Softwareprodukte eines Dritten von Νeápolis IT-Solutions s geliefert werden, die von den dem Kunden gewährten Nutzungsrechten nicht umfasst sind (zum Beispiel gesonderte Open Source-Komponenten), darf der Kunde diese Softwareprodukte nur aufgrund einer gesonderten Lizenz nutzen, für deren Beschaffung der Kunde selbst verantwortlich ist.
29.6 Die Software der Fremdhersteller kann technische Mittel zur Verhinderung unberechtigter Nutzung enthalten.
30. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN AN SOFTWARE
30.1 Νeápolis IT-Solutions  erbringt Gewährleistung bei Mängeln der Software zunächst durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von Νeápolis IT-Solutions  durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung, wobei Νeápolis IT-Solutions  für jeden Mangel zwei Nacherfüllungsversuchen zustehen.
Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass Νeápolis IT-Solutions  bei Mängeln von Fremdsoftware die Fehler nicht selbst beseitigen kann. Νeápolis IT-Solutions  wird gemeldeten Mängel unverzüglich an den Hersteller melden und den Kunden laufend über den Fortgang der Mängeluntersuchungen und der Mängelbeseitigungsarbeiten des Herstellers, soweit Νeápolis IT-Solutions  davon Kenntnis erhält, unterrichten.
30.2 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren, mit Ausnahme von Arglist, mit Ablauf von zwölf Monaten ab Zurverfügungstellung der Software an den Kunden.
30.3 Wird dem Kunden Software zeitlich befristet überlassen, gilt mietvertragliches Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung von Νeápolis IT-Solutions  gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
30.4 Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet Νeápolis IT-Solutions  nur im Rahmen der Ziff. 20.
30.5 Für die Beschaffenheit der Software ist die zugehörige Produktbeschreibung maßgeblich. Nur Abweichungen davon begründen einen Mangel.
30.6 Νeápolis IT-Solutions  übernimmt keine Gewährleistung, dass die Software mit Softwareprogrammen Dritter zusammenarbeitet, es sei denn, die Produktbeschreibung sieht eine solche Zusammenarbeit ausdrücklich vor.
TEIL D – BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON HARDWARE
31. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
31.1 Die nachstehenden besonderen Bedingungen gelten für den Verkauf von Hardware und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.
32. Der Kunde erwirbt die vertraglich vereinbarten Geräte (Hardware) einschließlich etwaiger vereinbarter Betriebssystemsoftware. Die Betriebssystemsoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf den Geräten installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert. Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware das einfache, nicht ausschließliche Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der vertraglich vereinbarten Hardware zu nutzen.
33. Dokumentationen zur Hardware werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Dokumentationen können auch nur in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form oder als online-Hilfe (Wiki) zur Verfügung stehen. Νeápolis IT-Solutions  ist nicht verpflichtet, Dokumentationen über Hardware in die deutsche Sprache zu übersetzen oder auszudrucken. Νeápolis IT-Solutions  übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Dokumentationen die Hardware und den Umgang mit ihr vollständig beschreiben.
34. Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand, sofern dies nicht ausdrücklich zusätzlich vereinbart ist.
35. Hardware- Betriebssystemsoftware kann Exportrestriktionen der USA oder des U.K. unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.
36. Lieferung
Die Lieferung erfolgt frei Haus an die im Vertrag angegebene inländische Anschrift des Kunden. Lieferungen in das Ausland bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Solche Lieferungen sind kostenpflichtig. Das gilt auch für die Lieferung auf deutsche Inseln.
Mit Übergabe der Produkte an den vom Muster GmbH bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Muster GmbH wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.
37. GEWÄHRLEISTUNG
Νeápolis IT-Solutions  stellt Hardware nicht selbst her, sondern liefert die Hardware von Fremdherstellern. Der Kunde ist verpflichtet, empfangene Ware unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und solche, falls er sie festgestellt hat, ebenfalls unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB). Erkennt der Kunde später einen Mangel, ist er verpflichtet, den innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung zu rügen, anderenfalls er erneut alle Rechte wegen dieses Mangels verliert. Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, gemeldete Fehler zunächst nach ihrer Wahl nachzubessern oder durch Neulieferung eines Gerätes zu beheben. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auf Rücktritt oder Minderung sowie daneben Schadensersatz zu. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Übergang der Gefahr auf den Kunden. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat, durch Dritte verändern ließ oder mit anderen aus den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens der Νeápolis IT-Solutions  in diesen Fällen wesentlich erhöht, hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.
Ansprüche wegen Mängeln der Produkte verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Lieferung. Stellt sich heraus, dass eine Mängelrüge unberechtigt war, kann Νeápolis IT-Solutions  den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat. Das Recht zum Rücktritt und ein Anspruch auf Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln. Im Fall des berechtigten Rücktritts des Kunden ist Νeápolis IT-Solutions  berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch die kundenbezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist. Hat Νeápolis IT-Solutions  einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.
TEIL E – BEDINGUNGEN FÜR DIE MIETE VON HARDWARE
38. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
38.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Miete von Hardware. Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
39. Sofern nicht anders vereinbart sind Anlieferung und Installation bzw. Umstellung des Betriebes des Kunden von der vereinbarten Miete nicht umfasst, sondern zusätzlich zu vergüten.
40. Der Kunde hat vor der Anlieferung der Mietsache die ihm von Νeápolis IT-Solutions  rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.
41. Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gegebenenfalls gesondert zu vergüten.
42. Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.
43. Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, die Miete erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen. Weitere Erhöhungen können frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung vorgenommen werden. Die Erhöhung muss angemessen und marktüblich sein. Sie darf maximal 5 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung geltenden Miete betragen.
44. Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Der Kunde ist ohne Erlaubnis der Νeápolis IT-Solutions  nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.
45. Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen der Νeápolis IT-Solutions , insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
46. Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten der Νeápolis IT-Solutions  innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.
47. Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Νeápolis IT-Solutions  hat den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Kunden aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese von Νeápolis IT-Solutions  zu ersetzen.
48. Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der Νeápolis IT-Solutions . Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassene Software nach § 69d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen der Νeápolis IT-Solutions  den ursprünglichen Zustand wieder her.
49. Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietschein festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorhergehenden Zustimmung der Νeápolis IT-Solutions . Νeápolis IT-Solutions  wird seine Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für ihn unzumutbar machen. Νeápolis IT-Solutions  kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.
50. Erhaltungspflicht des Anbieters; Rechte des Kunden bei Mängeln
50.1 Der Anbieter ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Anbieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren.
50.2 Der Kunde hat dem Anbieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
(a) Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
(b) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
(c) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
51. Haftungsbeschränkungen
51.1 Der Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden
(a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
(b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;
(c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
51.2 Der Anbieter haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) durch den Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(a) Der Anbieter haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.
(b) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
(c) Der Anbieter haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Schadensbetrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
(d) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
51.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
52. Rückgabe
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde Νeápolis IT-Solutions  die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassene Software auf den Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation. Gegebenenfalls erstellte Kopien der vom Anbieter überlassenen Software sind vollständig und endgültig zu löschen.
(a) Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.
(b) Sofern nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.
TEIL F – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR RECHENZENTRUMSLEISTUNGEN
53. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
53.1 Die Regelungen dieses Teils die gelten für Leistungen, deren Gegenstand (auch) die zentrale Speicherung und/oder Verarbeitung von Daten des Kunden im Rechenzentrum von Νeápolis IT-Solutions  bzw. deren Subunternehmer ist (z. B. Hosting, Software as a Service, Back-up, Data Recovery Service, E-Mail-Dienstleistung). Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
54. VERFÜGBARKEIT DER LEISTUNGEN
54.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gewährleistet Νeápolis IT-Solutions  dem Kunden eine Verfügbarkeit der Leistungen von 99 % bei zwölfmonatiger Betrachtungsweise.
Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten einzelne Ausfälle sowie Beeinträchtigungen bei der Erreichbarkeit der Leistungen während der regulären Wartungsfenster und/oder während mit dem Kunden abgestimmter Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten, sowie geplante und mit dem Kunden abgestimmte Abschaltungen oder außer Betrieb nahmen während dieser Zeiten. Die regulären Wartungsfenster liegen täglich zwischen 8 und 17 Uhr.
Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen die Leistungen aufgrund von technischen oder sonstigen Umständen, die nicht im Einflussbereich von Νeápolis IT-Solutions  liegen (z. B. höhere Gewalt, Störungen in den Telekommunikationsleitungen, Verschulden Dritter) nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sind.
Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit gelten weiter Zeiträume, in welchen Νeápolis IT-Solutions  aufgrund einer akuten Bedrohung ihrer Daten, Hard- und/oder Softwareinfrastruktur bzw. derjenigen ihrer Kunden durch äußere Gefahren (z. B. Viren, Port-Hacking, Angriffe durch Trojaner), oder aufgrund einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebes unter der Netzintegrität den Zugang zu den Leistungen vorübergehend einschränkt. Νeápolis IT-Solutions  wird bei einer solchen Entscheidung auf die berechtigten Interessen des Kunden so weit als möglich Rücksicht nehmen und alles ihr zumutbare unternehmen, um die Zugangsbeschränkungen schnellstmöglich aufzuheben.
54.2 Die Verantwortlichkeit von Νeápolis IT-Solutions  für die verwendeten Komponenten endet an den Datenschnittstellen des Rechenzentrums von Νeápolis IT-Solutions  bzw. deren Subunternehmer zu den öffentlichen Datennetzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
54.3 Soweit mit dem Kunden ein Service-Level-Agreement vereinbart ist, gelten dessen Regelungen bei Abweichungen vorrangig.
55. SPERRUNG VON LEISTUNGEN WÄHREND DER VERTRAGSLAUFZEIT
55.1 Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, einzelne oder alle Zugänge des Kunden zu den Leistungen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht verstößt. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird Νeápolis IT-Solutions  die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, einzelne oder alle Zugänge des Kunden zu den Leistungen zu sperren, wenn sich der Kunde mit der Zahlung der fälligen Vergütung in Höhe von mindestens zwei Monatsbeträgen in Verzug befindet.
55.2 Im Falle einer zulässigen Sperre gemäß den vorstehenden Bestimmungen dauert die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung fort.
56. ÄNDERUNGEN DER LEISTUNGEN
56.1 Inhalt, Umfang und Funktionen der Leistungen können sich im Lauf der Vertragsdurchführung ändern, insbesondere im Rahmen der üblichen Produkt-Fortentwicklung.
Νeápolis IT-Solutions  wird den Kunden über derartige Änderungen möglichst zeitnah und vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail oder Telefax in Kenntnis setzen, sofern dieser Änderungen nach Ermessen von Νeápolis IT-Solutions  erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung der Leistungen durch den Kunden haben.
56.2 Soweit die Änderungen dem Kunden nicht zumutbar sein sollten, kann er den betreffenden Änderungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Nutzung der (gegebenenfalls geänderten) Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, gelten die Änderungen als wirksam vereinbart.
56.3 Widerspricht der Kunde den Änderungen und ist Νeápolis IT-Solutions  die weitere Bereitstellung der Leistungen in der unveränderten bisherigen Form unmöglich oder unzumutbar (zum Beispiel bei einer Änderung aus rechtlichen Gründen oder aus Sicherheitsgründen zwingend vorgenommen werden muss), ist Νeápolis IT-Solutions  zur sofortigen Kündigung der Bereitstellung der Leistungen berechtigt.
57. TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN DER LEISTUNGSERBRINGUNG
Die Auswahl der im Verantwortungsbereich von Νeápolis IT-Solutions  zum Betrieb und zur Bereitstellung der Leistungen erforderlichen Komponenten sowie der erforderlichen Hard-und Softwarewerkzeuge zur Datensicherung, Datensicherheit, Monitoring und Management erfolgt durch Νeápolis IT-Solutions . Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Auswahl bestimmter Komponenten.
58. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN
58.1 Für etwaige Mängelansprüche des Kunden hinsichtlich der Leistungen gilt mietvertragliches Mängelrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
58.2 Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.
58.3 Unbeschadet der 20.4 u. 20.7 ist die verschuldensunabhängige Haftung von Νeápolis IT-Solutions  nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.
59. DAUER DER BEREITSTELLUNG UND NUTZUNG DER LEISTUNGEN
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Bereitstellung der Leistungen mit deren Freischaltung durch Νeápolis IT-Solutions . Der Vertrag läuft 36 Monate und verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn er nicht zuvor von einer der Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
60. FOLGEN DER KÜNDIGUNG VON LEISTUNGEN
60.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung der Leistungen endet das Recht des Kunden zu deren Nutzung und Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, den Zugang zu den betreffenden Leistungen zu sperren.
60.2 Bei Kündigung der Leistungen ist Νeápolis IT-Solutions  berechtigt, nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab Wirksamwerden der Kündigung die Löschung aller zu den Leistungen gehörenden und von der Kündigung betroffenen Daten des Kunden vorzunehmen.
Der Kunde ist daher verpflichtet
seine Daten rechtzeitig vor Wirksamwerden der Kündigung zu sichern, oder
rechtzeitig vor Ablauf der vorgenannten 30-Tages-Frist Νeápolis IT-Solutions  mit einer gesondert zu vergütenden Datensicherung zu beauftragen.
60.3 Νeápolis IT-Solutions  ist bereit, den Kunden bei dem Wechsel seines Νeápolis IT-Solutions s behilflich zu sein (Transition). Νeápolis IT-Solutions  wird daher für die Dauer der vorgenannten 30-Tagesfrist und gegen Vereinbarung auch für eine längere Frist den Kunden bei seinem Wechsel zu einem anderen Νeápolis IT-Solutions  unterstützen. Νeápolis IT-Solutions  wird dazu mit jedem anderen an Dienstleister zusammenarbeiten, den der Kunde Νeápolis IT-Solutions  benennt.
60.4 Die Arbeiten von Νeápolis IT-Solutions  werden zu den vereinbarten Sätzen, falls solche nicht vereinbart sind zu den jeweils gültigen Stundensätzen gemäß Preisliste von Νeápolis IT-Solutions  abgerechnet. Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Aufwendungen zu verlangen.
61. PFLICHTEN DES KUNDEN ZUR SICHEREN NUTZUNG
61.1 Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die Nutzung der vertragsgegenständlichen Vertragsgegenstände durch Unbefugte zu verhindern.
61.2 Der Kunde haftet dafür, dass die Vertragsgegenstände nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzwidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.
61.3 Verletzt der Kunde die Regelungen gemäß Ziffer 40.2 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann Νeápolis IT-Solutions  nach vorheriger schriftlicher Abmahnung des Kunden den Zugriff des Kunden auf die Anwendung oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzungen hierdurch nachweislich abgestellt werden können. Weiter ist Νeápolis IT-Solutions  berechtigt, die dadurch getroffenen Daten bzw. Anwendungsdaten zu löschen. Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde dem der Νeápolis IT-Solutions  auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung von Νeápolis IT-Solutions  weiterhin oder wiederholt die Regelungen dieses Abschnitts und hat er dies zu vertreten, kann Νeápolis IT-Solutions  den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
61.4 Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Anwendung durch Dritte oder durch nicht vom Kunden benannte Nutzer schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der monatlichen Grundpauschale zu zahlen. Ist eine solche nicht vereinbart schuldet der Kunde die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Durchschnittsbetrages der Vergütungen der letzten vollen drei Monate vor der Vertragsverletzung. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
62. RECHTE DES KUNDEN AN ENTSTEHENDEN DATENBANKEN UND DATENBANKWERKEN Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrages, insbesondere durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch die nach diesem Vertrag erlaubte tät erlaubten Tätigkeiten des Kunden auf dem Server Datenbanken oder Datenbankwerke entstehen, stehen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.
63. VERGÜTUNG
Der Kunde zahlt eine nutzungsabhängige Vergütung für die Nutzung der einzelnen Anwendungen. Diese ist entweder im Angebot enthalten oder wird von den Parteien in einer Anlage zusätzlich schriftlich vereinbart.
Νeápolis IT-Solutions  ist berechtigt, einer etwaigen Grundpauschale sowie die Grundpreise für die nutzungsabhängigen Vergütungen zu erhöhen. Die Erhöhung ist erstmals zulässig nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn. Die Erhöhung ist mit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum darauffolgenden Monatsbeginn anzukündigen. Erhöhen sich die Kosten innerhalb von 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird Νeápolis IT-Solutions  den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung einer Preiserhöhung hinweisen.
TEIL G – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR HOUSING-LEISTUNGEN
64. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
64.1 Diese Bestimmungen regeln die mietweise Überlassung von Abstellplatz für Hardware in den Räumlichkeiten von Νeápolis IT-Solutions . Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
65. UMFANG UND GRENZEN DER HOUSING-LEISTUNGEN
65.1 Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt Νeápolis IT-Solutions  dem Kunden einen geeigneten Platz innerhalb seiner Räumlichkeiten zum Abstellen dem Kunden gehörender Hardware- Komponenten zur Verfügung.
65.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist nicht Gegenstand der Housing-Leistungen folgendes:
Betrieb und Wartung der Komponenten
die Sicherung der auf den Komponenten gespeicherten Daten und Inhalte des Kunden
66. ANBINDUNG DER KOMPONENTEN AN DAS INTERNET
66.1 Soweit die Anbindung der Komponenten an das Internet vereinbart ist, übernimmt Νeápolis IT-Solutions  die Anbindung der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Internetadressen an die Komponenten. Die Leistungen von Νeápolis IT-Solutions  bei der Übermittlung von Daten beschränkt sich auf die Datenkommunikation zwischen den von Νeápolis IT-Solutions  betriebenen Übergabepunkt der eigenen Daten über Kommunikationsnetze (bzw. desjenigen dessen Subunternehmers) an das Internet und die von den Kunden betriebenen Komponenten.
66.2 Für die Verfügbarkeit der Internet-Anbindung gelten die Regelungen für Rechenzentrumsleistungen in Teil F.
67. ZUGANG DES KUNDEN ZU DEN KOMPONENTEN
67.1 Der Kunde erhält nach vorheriger Absprache mit Νeápolis IT-Solutions  Zugang zu seinen Komponenten im Rahmen der bei Νeápolis IT-Solutions  üblichen Arbeitszeiten.
67.2 Dem Kunden vor der Eröffnung des Zugangs mitgeteilte betriebsinternen Sicherheitsbestimmungen, zum Beispiel Verhaltensrichtlinien von Νeápolis IT-Solutions , wird der Kunde beim Zugang zu seinen Komponenten sorgfältig beachten und einhalten.
68. PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN
68.1 Der Kunde darf keine Komponenten verwenden, die geeignet sind, zu einer Bedrohung der Hardware und/oder Software-Infrastruktur von Νeápolis IT-Solutions  bzw. derjenigen anderer Kunden oder einer Gefährdung des Netzbetriebs oder der Netzintegrität führen.
68.2 Der Kunde ist zu pfleglichen Behandlung der Fläche verpflichtet. Er wird ihm gegebenenfalls mitgeteilte Nutzungsrichtlinien beachten.
69. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN
69.1 Die Gewährleistung von Νeápolis IT-Solutions  für Mängel im Rahmen der Housing- Leistungen richtet sich nach mietvertraglichem Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits bei Abschluss des Vertrags vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
69.2 Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet Νeápolis IT-Solutions  nur im Rahmen der Ziff. 20 dieser AGB.
Teil H – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR SERVER- HOSTING
70. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
70.1 Sollte Server- Hosting schriftlich vereinbart sein, gilt das Nachstehende. Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
71. Ist Server-Hosting vereinbart, besteht die Leistung von Νeápolis IT-Solutions  darin, dem Kunden Speicherplatz auf einem Server von Νeápolis IT-Solutions  in einer virtualisierten Umgebung zur Verfügung zu stellen. Auf diesem Speicherplatz betreibt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist, in eigener Verantwortung seinen Server. Die Leistung von Νeápolis IT-Solutions  beschränkt sich daher auf die Zurverfügungstellung des Speicherplatzes und die Anbindung des Servers an das Internet. Etwaige weitere Leistungen wie Patch Management, Updates, Administration des Servers, usw. richten sich nach Bedingungen für Managed Services der Νeápolis IT-Solutions .
Bezüglich der weiteren Leistungen gelten die Vereinbarungen der Parteien und der Abschnitt über Rechenzentrumsleistungen dieser AGB.
TEIL I – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR HOTLINELEISTUNGEN
72. Vertragsgegenstand
72.1 Sollte eine Hotline vereinbart sein, was nur schriftlich erfolgen kann, gilt Folgendes:
Eine Hotline dient zur Beantwortung von Anfragen und Fehlermeldungen des Kunden. Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
73. LEISTUNGEN VON Νeápolis IT-Solutions
73.1 Νeápolis IT-Solutions  unterhält während der normalen betriebsgewöhnlichen Arbeitszeit, derzeit von montags bis freitags 8 – 17 h außer an Feiertagen am Sitz von Νeápolis IT-Solutions  sowie am 24.12 und 31.12 eine Hotline, die telefonisch sowie per Fax oder E-Mail erreichbar ist diese Hotline kann der Kunde Meldungen und Anfragen richten. Aufgrund der Meldungen des Kunden löst diese Hotline nach grober Sichtung der Meldung die geeignete Reaktion seitens Νeápolis IT-Solutions  aus. Im Falle von Fehlern an Hardware oder Software wird Νeápolis IT-Solutions  die Fehler unverzüglich an den Hersteller melden.
Daneben ist der Kunde auch berechtigt, durch die nachstehend definierte autorisierte Person Fragen zur Anwendung von Hardware und Software zu stellen.
73.2 Eine Gewährleistung für die Erreichbarkeit der Hotline wird nicht übernommen, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Blockaden durch Meldungen anderer Anwender kommt.
73.3 Der Kunde benennt eine autorisierte Person (Ansprechpartner). Diese Person ist allein berechtigt, seitens des Kunden Anfragen an Νeápolis IT-Solutions  zu richten. Diese Person kann mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen schriftlich geändert werden, in Notfällen auch kurzfristiger. Der Ansprechpartner hat zuvor erfolgreich an einer Schulung an den vertragsgegenständlichen (Hardware und Software) durch Νeápolis IT-Solutions  teilzunehmen. Gegebenenfalls ist diese Schulung kurzfristig nachzuholen.
74. Νeápolis IT-Solutions  wird zu bearbeitende Meldungen innerhalb einer angemessenen Frist bearbeiten. Wünscht der Kunde eine feste Beseitigungszeit legen die Vertragspartner dies im Angebot fest und berücksichtigen dies auch bei der Vergütung.
75. Notdienst
Ist ein Notdienst vereinbart, ist dieser jederzeit in den vereinbarten vertraglichen Zeiten, gegebenenfalls Tag und Nacht oder auch an Wochenenden und Feiertagen besetzt.
Noteinsätze außerhalb der Arbeitszeiten von Νeápolis IT-Solutions  werden, sofern keine Pauschale vereinbart ist, zu den üblichen Stundensätzen von Νeápolis IT-Solutions  vergütet mit folgenden Zuschlägen:
Montag 0:00 Uhr bis Freitag 24:00 Uhr: 25 %
Samstag 0:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr: 50 %
gesetzliche Feiertage, 24.12. oder 31.12.am Sitz von Νeápolis IT-Solutions : 100 %
Fahrtkosten werden ebenfalls zu den vorstehend genannten Sätzen vergütet.
Die Reisekosten betragen 2,50 € pro gefahrenem Kilometer.
Teil J – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR E-MAIL-SERVICES
76. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN
76.1 Sollten E-Mail- Services schriftlich vereinbart sein, gilt Folgendes: Diese Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie von den allgemeinen Bestimmungen Abweichendes regeln.
77. Leistungen von Νeápolis IT-Solutions
77.1 Der Kunde benötigt eine elektronische Archivierung von Emails, die die Anforderungen der Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung (§ 147 Abgabenordnung) erfüllt. Νeápolis IT-Solutions  stellt eine solche elektronische Archivierung von E-Mails zur Verfügung. Νeápolis IT-Solutions  bedient sich dazu eines Produktes eines Drittherstellers. Die Leistung von Νeápolis IT-Solutions  beschränkt sich daher darauf, dieses Produkt zur Verfügung zu stellen, es auf dem Server des Kunden zu betreiben und Patches und Updates des Herstellers einzuspielen.
77.2 Beschaffung und Einrichtung der dazu notwendigen Hardware ist nicht Gegenstand der Leistungen von Νeápolis IT-Solutions , sondern muss vom Kunden ggf. gesondert in Auftrag gegeben werden.
78. Pflichten des Kunden
78.1 Sollte es bei der Nutzung des Dienstes zu Störungen kommen, so wird der Kunde Νeápolis IT-Solutions  von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen.
78.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich, Νeápolis IT-Solutions  unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Als unbefugte Dritte gelten nicht die Personen, die den Dienst, der Gegenstand dieses Vertrages ist, mit Wissen und Willen des Kunden nutzen.
Teil K – DATENSCHUTZ
79. Es gelten die AGB Datenschutz der Νeápolis IT-Solutions .